Die Verfassung wurde in einem Referendum vom 19.-21.10.2012 angenommen und am 05.12.2012 verkündet. Seit dem ist sie in Kraft:
Das Herzogtum Neubadenburg ist eine junge, aufstrebende christliche Nation, die aus dem Zusammenwachsen verschiedener Traditionen und Volksgruppen entstanden ist. Sie wird geeint durch gemeinsame Werte, ein gemeinsames Territorium und das jeweilige Herrschergeschlecht. Frei jeder Diskriminierung sucht das Herzogtum Neubadenburg friedlich seinen Platz in der Welt der freien Nationen der Welt. Durch den Staatsvertrag mit dem Fürstentum Priedgallen hat das Herzogtum Neubadenburg seine Unabhängigkeit erlangt. Alle Gebietsansprüche von anderen Staaten und Landesteilen auf das Territorium Neubadenburgs sind damit erloschen. Durch den Staatsvertrag mit dem Doblacher Land ist dieses ein integraler Bestandteil des Herzogtums Neubadenburg geworden.
Art. 1 (1) Das Herzogtum Neubadenburg ist ein unabhängiger Staat, der sich auf christliche und monarchische Traditionen gründet. (2) Das Herzogtum Neubadenburg ist eine moderne, konstitutionelle Monarchie.
Art.2 (1) Das Geschlecht der Badenburger ist die Herrscherdynastie des Herzogtums Neubadenburg. (2) Sollte diese Dynastie erlöschen, so ist das Fürstentum Priedgallen berechtigt, eine neue Herrscherfamilie einzusetzen. (3) Mitglieder der Herrscherfamilie können keine Mandate im Landtag oder im Herzoglichen Gerichtshof innehaben.
Art. 3 (1) Die Hauptstadt des Herzogtums Neubadenburg ist Ziegenfurt. Hier sind die wichtigsten Landesinstitutionen ansässig. (2) Die administrative Gliederung des Landes wird durch das Gesetz über die kommunale Verwaltung bestimmt.
Art. 4 (1) Die Gemeinden haben das Recht auf kommunale Selbstverwaltung. (2) Näheres regelt das Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung.
Art. 5 (1) Die rechtliche Stellung des Doblacher Landes wird durch den Staatsvertrag zum Beitritt Neubadenburgs definiert. (2) Die Grafschaft Doblach genießt Autonomie auf der Basis des Staatsvertrages mit dem Herzogtum Neubadenburg, (3) Doblach wird die Existenz als unteilbare Selbstverwaltungseinheit garantiert.
Art. 6 Die Amtssprachen Neubadenburgs ist die Hochsprache Neubadenburgs. Die lokalen Dialektvarianten sind ebenfalls zu fördern, werden aber nicht als landesweite Amtssprache verwendet.
Art. 7 (1) Die Landesflagge Neubadenburgs ist weiß-grün mit einem roten Querbalken links. (2) Das Lied "Neues Leben" ist die offizielle Landeshymne des Herzogtums Neubadenburg.
Artikel 8 (1) Jeder Bürger hat das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern und zu verbreiten. (2) Dieses Recht findet seine Grenze in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre, der Infragestellung der eigenstaatlichen Existenz Neubadenburgs und bei Aufrufen zu Gewalt und zum Umsturz der bestehenden Staatsordnung. (3) Ob ein solcher Missbrauch vorliegt, entscheidet die herzogliche Regierung bzw. die Herzogin. Gegen diese Entscheidung kann beim Herzoglichen Gerichtshof Einspruch eingelegt werden .
Artikel 9 Die Familie ist die Keimzelle des Staates, daher stehen Ehe und Familie stehen unter dem Schutz des Staates.
Artikel 10 (1) Das gesamte Schulwesen und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Unterrichtssprache ist die Hochsprache Neubadenburgs, dennoch pflegt das Schulwesen auch die lokalen Mundarten. (3) In den Schule sind Buben und Mädchen ab der fünften Klasse getrennt zu unterrichten.
Artikel 11 (1) Alle Bürger haben das Recht sich friedlich zu gemeinsamen Kundgebungen zu versammeln. (2) Kundgebungen in denen zu Gewalt und Gesetzesverletzungen aufgerufen werden oder welche die staatliche Existenz Neubadenburgs verneinen, sind verboten. Das Verbot erfolgt durch die herzogliche Regierung bzw. die Herzogin (3) Kundgebungen unter freien Himmel sind genehmigungspflichtig und darüber entscheiden die zuständigen Behörden.
Artikel 12 (1) Alle Bürger haben das Recht Vereine, Parteien und Organisationen zu gründen. (2) Vereinigungen, die sich gegen Strafgesetze, die staatliche Existenz oder die bestehende Staatsordnung richten, sind verboten (3) Vereine, Parteien und Organisationen beantragen ihre Zulassung bei der Regierung. Über Zulassung und ein eventuelles Verbot entscheiden die herzogliche Regierung oder die Herzogin. Appellationsinstanz ist in diesem Fall den Herzoglichen Gerichtshof. (4) Politische Parteien auf ethnischer Grundlage und kommunistische Parteien sind grundsätzlich verboten.
Art. 13 (1) Jeder Bürger hat das Recht seinen Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. (2) Jeder Bürger des Herzogtums genießt im ganzen Land Niederlassungsfreiheit.
Art. 14 (1) Die freie Religionsausübung ist gewährleistet. (2) Alle christlichen Konfessionen sind gleichberechtigt. Es besteht keine Staatskirche.
Art. 15 (1) Die Exekutive des Herzogtums wird von der Herzogin geleitet, die das herzogliche Kabinett zusammenstellt. (2) Die Herzogin ist das Landesoberhaupt Neubadenburgs, repräsentiert das Land nach außen und das Symbol der Einheit des Herzogtums. (3) Das Amt der Herzogin ist nach den dynastischen Regeln des Hauses Badenburg zu besetzen. (4) Die Herzogin bestimmt die Richtlinien der Landespolitik und ist berechtigt, Dekrete für Neubadenburg zu erlassen. (5) Die Herzogin ernennt mit Zustimmung des Landtags die beauftragten herzoglichen Sekretäre. Sie hat die Organisationsgewalt über die zu besetzenden Ämter im Kabinett. (6) Die Herzogin besitzt eine Vetorecht gegen alle Entscheidungen des Landtags. (7) Die Herzogin ist berechtigt, wichtige Landesfragen einem Volksentscheid zu unterziehen. Das Nähere regelt das Gesetz über den Volksentscheid. (8) Die Herzogin ernennt und entlässt Landesbeamte und alle Leiter der Landesinstitutionen, sie verleiht Orden und Auszeichnungen.
Art. 16 (1) Das Herzogliche Kabinett besteht aus der Herzogin und den von ihr mit Zustimmung des Landtags ernannten herzoglichen Sekretäre. (2) Die beauftragten herzoglichen Sekretäre leiten eigenverantwortlich ihr Ressort. Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Dekrete erlassen. (3) Die beauftragten herzoglichen Sekretäre sind der Herzogin verantwortlich. (4) Im herzoglichen Kabinett entscheidet jeweils die Herzogin. Gibt sie eine Entscheidung frei, entscheidet die Mehrheit der Sekretäre.
Art.17 (1) Der Neubadenburger Landtag besteht aus einer von der Herzogin zu bestimmenden Zahl direkt gewählter Abgeordneter. *so* Jeder Bürger ist auf Antrag automatisch Mitglied des Landtages. *so* (2) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Landtagsobmann. (3) Der Landtagsobmann beruft die Landtagssitzungen ein und leitet sie. (4) Der Landtag hat das Budgetrecht und verabschiedet mit einfacher Mehrheit im Rahmen seiner Kompetenz Gesetze.
Art, 18 (1) Der Landtag kontrolliert die Arbeit der Landesregierung. Der Landtag bestätigt die von der Herzogin vorgeschlagenen herzoglichen Sekretäre.Lehnt er sie ab, muss die Herzogin einen neuen Kandidaten vorschlagen. (2) Der Landtag kann mit Mehrheit einen herzoglichen Sekretär zum Rücktritt zwingen. Legt die Herzogin dagegen Veto ein, kann der Landtag dieses mit Zweidrittelmehrheit überstimmen. Bei einer Abwahl muss die Herzogin dem Landtag einen neuen herzoglichen Sekretär vorschlagen.
Art. 19 (1) Die judikative Macht im Land liegt beim Herzoglichen Gerichtshof. Der Landtag wählt mit Zustimmung der Herzogin die Richter mit absoluter Mehrheit. (2) Das Nähere regelt das zu erlassende Statut der Herzoglichen Gerichtshofes.
Art. 20 Diese Verfassung kann durch eine 2/3 Mehrheit im Landtag mit Zustimmung der Herzogin geändert werden.
Art. 21 Sofern ein in dieser Verfassung vorgesehenes Landesorgan noch nicht existiert, so übt die Herzogin oder ein von ihr Beauftragter übergangsweise dessen Kompetenzen in vollem Umfang aus.
Art. 22 Diese Verfassung tritt durch Verkündung durch die Herzogin in Kraft. Der Landtag kann nach seinem Zusammentreten mit absoluter Mehrheit beschließen sie einer Volksabstimmung zu unterziehen.
Hiermit gibt die Wahlkommission das Ergebnis des Verfassungsreferendums vom 19.-21.10.2012 bekannt.
Insgesamt haben sich 11 von 13 Wahlberechtigten sich an der Abstimmung beteiligt. Dies entspricht einem Prozentsatz von 84,6 %. Für eine gültige Wahl waren abgegebene gültige Stimmen notwendig.
Die Wahlkommission hat zunächst die anhand der Paßnummern die Gültigkeit der Stimmen überprüft. Alle 11 Stimmen waren danach gültig. Das Quorum einer Beteiligung über 66,7 % wurde mit 84.6 % damit erreicht.
Mit "Ja" votierten 9 Wahlberechtigte. Dies macht eine Quote von 90,9 %.
Mit "Nein" votierte 1 Wahlberechtigter. Dies entspricht 9,1 %.
Zur Annahme der Verfassung war eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Abstimmenden nötig, also 8 Abstimmende bei 11 abgegebenen Stimmen. Mit 10 Ja-Stimmen und 90,9 % Zustimmung wurden beide Quoren erreicht.
Die Verfassung ist somit angenommen und tritt mit Verkündung durch die Herzogin in Kraft.
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Um einen neubadenburgischen Paß zu erhalten, müssen Sie bereits im Herzogtum Neubadenburg leben und so die neubadenburgische Staatsbürgerschaft haben. Besitzen Sie diese nicht, stellen Sie bitte erst einen Antrag auf die neubadenburgische Staatsbürgerschaft.
ANTRAG AUF AUSTTELLUNG EINES NEUBADENBURGISCHEN PASSES
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Um die neubadenburgische Staatsbürgerschaft zu erhalten, füllen Sie bitte den folgenden Antrag aus. Dieser Antrag gilt NUR FÜR NEUE EINWOHNER Neubadenburgs. Wenn Sie bereits in Neubadenburg wohnen, beantragen Sie einfach einen neubadenburgischen Paß.
ANTRAG AUF ERTEILUNG DER STAATSBÜRGERSCHAFT DES HERZOGTUMS NEUBADENBURG
Familiename:
eventuell Mädchenname:
Vorname(n) :
Wohnort :
Konfession :
Familienstand :
Ich erkenne die Staatsordnung der Herzogtums Neubadenburgs, seine Unabhängigkeit und seine Gesetze an. Ich weiß, dass falsche Angaben zum Entzug der Staatsbürgerschaft führen und dass ich keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Staatsbürgerschaft habe.
Staatsvertrag zwischen dem Fürstentum Priedgallen und dem Herzogtum Neubadenburg (Auszug) vom 31.03.2012
§6 Zwischen Priedgallen und Neubadenburg besteht eine Visa- und Konsulatsunion. Neubadenburg führt eine eigene Staatsbürgerschaft ein, die alle auf seinem Territorium lebenden Bürger automatisch erhalten. Priedgalllische Staatsbürger dürfen in Neubadenburg nicht diskriminiert werden.
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Die Rechtsgrundlagen der neubadenburgischen Staatsbürgerschaft und Paßausgabe finden sich im Erlass 12/2012 vom 04.04.2012 der Herzogin von Neubadenburg sowie im Staatsvertrag mit Priedgallen 31.03.2012
Herzoglicher Erlass 12/2012 vom 04.04.2012
1. Alle legalen Einwohner und Einwohnerinnen Neubadenburgs haben ein automatisches Anrecht auf die Staatsbürgerschaft und erhalten diese auf Antrag.
2. Neubürger können einen Antrag bei der Herzoglichen Neubadenburgischen Bürgerstelle stellen. Dabei ist Name, Wohnort und Konfession anzugeben. Alle Neubürger müssen eine Erklärung unterzeichnen, dass sie die Staatsordnung und Unabhängigkeit Neubadenburgs anerkennen. Über die Erteilung der Staatsbürgerschaft entscheidet die Herzogliche Neubadenburgische Bürgerstelle.
3. An Wahlen und Abstimmungen können nur Inhaber der neubadenburgischen Staatsbürgerschaft teilnehmen. Nur neubadenburgische Bürger geniessen das passive und aktive Wahlrecht.
4. Zukünftig müssen Staatsdiener die neubadenburgische Staatsbürgerschaft haben.
5. Entsprechend dem Staatsvertrag mit Priedgallen dürfen Bürgerinnen und Bürger Priedgallens nicht benachteiligt werden.
Am Herzogsplatz in Ziegenfurt kommt es zu spontanen Siegesfeiern wegen des Olympiagoldes von Lisa Maria Dornhuber im Eisschnellaufen. Autos hupen, Flaggen werden geschwenkt.
Thema von Neubadenburg im Forum Real Life und Technik
Heute hatte ich hier ein Spamaccount eingeschlichen. Dieser wurde gerade gelöscht. Da ich eine Benachrichtigung bei jeder Neuanmeldung eingestellt habe, werde ich derartige Accouts sofort löschen.
Thema von Neubadenburg im Forum Die Grafschaft Doblach
Das Doblacher Land liegt zwischen dem Eisernen Meer und der Grenze zu Neubadenburg.
Einwohnerzahl: 324.000 Einwohner Hauptstadt: Götsching Religion: Remisch-Katholisch 81 %, Evangelisch-Protestantisch 14 % Status: Unabhängige Grafschaft Staatsoberhaupt: Amt des Monarchen seit 2006 unbesetzt Regierungschef: Landverweser Freiherr Leopold von Goassenbach Sprache: Münzberger Kanzleisprache (RL Deutsch) als Amtssprache und Doblacher Mundart (bayrisch-österreisches Deutsch) Wirtschaft: Werftenindustrie im Hafen Kraitenburg, Tourismus mit dem Seebad Therienbad und Landwirtschaft (Wein, Gemüse- und Obstanbau) Arbeitslosigkei: 28 % Landschaft: Meereszugang zum Eisernen Meer, danach flaches Hügelland das in hohes Gebirge an Grenze zu Priedgallen/Neubadenburg übergeht
Städte: Kraitenburg (Hafenstadt): 41.000 Götsching (Hauptadt) 25.000 Theresienbad (Seebad) 18.000 St. Korbinian a. d. Jölz 9.200 Wurtschach 8.600 Pfundsberg 8.200 Oberpoikersdorf 7.900 Latsching 7.700 Ebersbrunn 7.400
Thema von Neubadenburg im Forum Die Grafschaft Doblach
Das Doblacher Land ging aus der Grafschaft Doblach hervor.
1413 Die Dynastie der Grafen von Doblach erhält das heutige Doblacher Land vom Fürstentum Münzberg. Begründung der Grafschaft Doblach. 1545 Götsching wird Sitz der Grafenfamilie und Hauptstadt der Grafschaft Doblach. 1628 Münzberg tritt zum Protestantismus über und verbietet den Katholizismus. Die Doblacher Grafen lehnen diesen Schritt ab und bleibt dem Katholizismus treu. 1637-39 Kriegerische Auseinandersetzung zwischen Doblach und Münzberg. Doblach kann seine Autonomie in Glaubensfragen waren und bleibt Münzberg nur noch lose verbunden. 1812 Ausbau der Hafenanlage von Kraitenburg. Der Hafen wird für den internationalen Schiffverkehr geöffnet. 1864 Aufbau einer Doblacher Werftindustrie, Beginn der Industralisierung, Landflucht 1878 Theresienbad wird zu einem internationalen Seebad ausgebaut. 1883 Eröffnung der Eisenbahnlinie zwischen Götsching und Theresienbad. 1902 Weitreichende Agrareformen sollen den ländlichen Raum wieder attraktiver machen. 1923 Die Zeit der Militärherrschaft in Priedgallen bedeutet einen Bedeutungsverlust von Theresienbad. 1928 Wahl des ersten Doblacher Landtages. 1933-36 Schnell wechselnde Regierungen und instabile Regierungen wegen divergierender Regionalinteressen. 1934 Graf Arnold II. löst den Landtag auf, nach dem dieser unfähig ist, ein Budget zu verabschieden. Ausnahmezustand 1935 Arnold lässt in einem Referendum über die Rückkehr zur absoluten Monarchie absimmen, klare Mehrheit mit 79 %. Rückkehr zur Monarchie. 1936-1939 Auswanderungenwellen aus politischen Gründen und wegen der Krisen der Werftenuindustrie. 1940 Arnold beruft eine Landesversammlung als Parlament ein, die aus gewählten Vertretern der Gemeinden und Städten sowie Berufsgenossenschaften bestehen 1948 Tod Arnold II. 1994 Die Wirtschaftskrise in Münzberg greift auf Doblach über. 1998 Die Doblacher Werft schließt. 2006 Der letzte Doblacher Graf stirbt. Die Dynastie ist erloschen. Die Landesversammlung kann sich nicht einigen über die Ausrufung einer Republik oder die Berufung einer neuer Monarchenfamilie. 2007 Die Landesversammlung ernennt Leopold von Goassenbach zum Landverweser. 2008-2010 Katastrophale Wirtschaftsllage wegen politischer Lähmung und Isolation des Landes. 2011 Volksabstimmung über Einführung einer konstitutionellen Monarchie neuer zu bestimmenden aus dem Ausland kommender Monarchie gibt 75,7 % Mehrheit 2012 Leopold von Goassenbach will den Beitritt des Doblacher Landes zum Herzogtum Neubadenburg. Die Landesversammlung ermächtigt ihn dazu, mit Neubadenburg zu verhandeln.
Zitat von NeubadenburgDa wir so viele Beiträge bei Sport haben, machen wir die Sportarena jetzt als eigenes Unterforum. Mal schaun wo ich Wirschaft und Kultur noch reinnehme.
Wirtschaft und Kultur sind jetzt nur noch Unterforum beim Herzogsplatz. Mal schaun wie sich das entwickelt.