Das Herzogtum Neubadenburg ist eine junge, aufstrebende christliche Nation, die aus dem Zusammenwachsen verschiedener Traditionen und Volksgruppen entstanden ist. Sie wird geeint durch gemeinsame Werte, ein gemeinsames Territorium und das jeweilige Herrschergeschlecht. Frei jeder Diskriminierung sucht das Herzogtum Neubadenburg friedlich seinen Platz in der Welt der freien Nationen der Welt. Durch den Staatsvertrag mit dem Fürstentum Priedgallen hat das Herzogtum Neubadenburg seine Unabhängigkeit erlangt. Alle Gebietsansprüche von anderen Staaten und Landesteilen auf das Territorium Neubadenburgs sind damit erloschen. Durch den Staatsvertrag mit dem Doblacher Land ist dieses ein integraler Bestandteil des Herzogtums Neubadenburg geworden.
Art. 1 (1) Das Herzogtum Neubadenburg ist ein unabhängiger Staat, der sich auf christliche und monarchische Traditionen gründet.
(2) Das Herzogtum Neubadenburg ist eine moderne, konstitutionelle Monarchie.
Art.2 (1) Das Geschlecht der Badenburger ist die Herrscherdynastie des Herzogtums Neubadenburg.
(2) Sollte diese Dynastie erlöschen, so ist das Fürstentum Priedgallen berechtigt, eine neue Herrscherfamilie einzusetzen.
(3) Mitglieder der Herrscherfamilie können keine Mandate im Landtag oder im Herzoglichen Gerichtshof innehaben.
Art. 3 (1) Die Hauptstadt des Herzogtums Neubadenburg ist Ziegenfurt. Hier sind die wichtigsten Landesinstitutionen ansässig.
(2) Die administrative Gliederung des Landes wird durch das Gesetz über die kommunale Verwaltung bestimmt.
Art. 4
(1) Die Gemeinden haben das Recht auf kommunale Selbstverwaltung.
(2) Näheres regelt das Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung.
Art. 5
(1) Die rechtliche Stellung des Doblacher Landes wird durch den Staatsvertrag zum Beitritt Neubadenburgs definiert.
(2) Die Grafschaft Doblach genießt Autonomie auf der Basis des Staatsvertrages mit dem Herzogtum Neubadenburg,
(3) Doblach wird die Existenz als unteilbare Selbstverwaltungseinheit garantiert.
Art. 6 Die Amtssprachen Neubadenburgs ist die Hochsprache Neubadenburgs. Die lokalen Dialektvarianten sind ebenfalls zu fördern, werden aber nicht als landesweite Amtssprache verwendet.
Art. 7 (1) Die Landesflagge Neubadenburgs ist weiß-grün mit einem roten Querbalken links.
(2) Das Lied "Neues Leben" ist die offizielle Landeshymne des Herzogtums Neubadenburg.
Artikel 8
(1) Jeder Bürger hat das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern und zu verbreiten.
(2) Dieses Recht findet seine Grenze in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre, der Infragestellung der eigenstaatlichen Existenz Neubadenburgs und bei Aufrufen zu Gewalt und zum Umsturz der bestehenden Staatsordnung.
(3) Ob ein solcher Missbrauch vorliegt, entscheidet die herzogliche Regierung bzw. die Herzogin. Gegen diese Entscheidung kann beim Herzoglichen Gerichtshof Einspruch eingelegt werden .
Artikel 9
Die Familie ist die Keimzelle des Staates, daher stehen Ehe und Familie stehen unter dem Schutz des Staates.
Artikel 10
(1) Das gesamte Schulwesen und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Unterrichtssprache ist die Hochsprache Neubadenburgs, dennoch pflegt das Schulwesen auch die lokalen Mundarten.
(3) In den Schule sind Buben und Mädchen ab der fünften Klasse getrennt zu unterrichten.
Artikel 11
(1) Alle Bürger haben das Recht sich friedlich zu gemeinsamen Kundgebungen zu versammeln.
(2) Kundgebungen in denen zu Gewalt und Gesetzesverletzungen aufgerufen werden oder welche die staatliche Existenz Neubadenburgs verneinen, sind verboten. Das Verbot erfolgt durch die herzogliche Regierung bzw. die Herzogin
(3) Kundgebungen unter freien Himmel sind genehmigungspflichtig und darüber entscheiden die zuständigen Behörden.
Artikel 12
(1) Alle Bürger haben das Recht Vereine, Parteien und Organisationen zu gründen.
(2) Vereinigungen, die sich gegen Strafgesetze, die staatliche Existenz oder die bestehende Staatsordnung richten, sind verboten
(3) Vereine, Parteien und Organisationen beantragen ihre Zulassung bei der Regierung. Über Zulassung und ein eventuelles Verbot entscheiden die herzogliche Regierung oder die Herzogin. Appellationsinstanz ist in diesem Fall den Herzoglichen Gerichtshof.
(4) Politische Parteien auf ethnischer Grundlage und kommunistische Parteien sind grundsätzlich verboten.
Art. 13
(1) Jeder Bürger hat das Recht seinen Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
(2) Jeder Bürger des Herzogtums genießt im ganzen Land Niederlassungsfreiheit.
Art. 14
(1) Die freie Religionsausübung ist gewährleistet.
(2) Alle christlichen Konfessionen sind gleichberechtigt. Es besteht keine Staatskirche.
Art. 15 (1) Die Exekutive des Herzogtums wird von der Herzogin geleitet, die das herzogliche Kabinett zusammenstellt.
(2) Die Herzogin ist das Landesoberhaupt Neubadenburgs, repräsentiert das Land nach außen und das Symbol der Einheit des Herzogtums.
(3) Das Amt der Herzogin ist nach den dynastischen Regeln des Hauses Badenburg zu besetzen.
(4) Die Herzogin bestimmt die Richtlinien der Landespolitik und ist berechtigt, Dekrete für Neubadenburg zu erlassen.
(5) Die Herzogin ernennt mit Zustimmung des Landtags die beauftragten herzoglichen Sekretäre. Sie hat die Organisationsgewalt über die zu besetzenden Ämter im Kabinett.
(6) Die Herzogin besitzt eine Vetorecht gegen alle Entscheidungen des Landtags.
(7) Die Herzogin ist berechtigt, wichtige Landesfragen einem Volksentscheid zu unterziehen. Das Nähere regelt das Gesetz über den Volksentscheid.
(8) Die Herzogin ernennt und entlässt Landesbeamte und alle Leiter der Landesinstitutionen, sie verleiht Orden und Auszeichnungen.
Art. 16
(1) Das Herzogliche Kabinett besteht aus der Herzogin und den von ihr mit Zustimmung des Landtags ernannten herzoglichen Sekretäre.
(2) Die beauftragten herzoglichen Sekretäre leiten eigenverantwortlich ihr Ressort. Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Dekrete erlassen.
(3) Die beauftragten herzoglichen Sekretäre sind der Herzogin verantwortlich.
(4) Im herzoglichen Kabinett entscheidet jeweils die Herzogin. Gibt sie eine Entscheidung frei, entscheidet die Mehrheit der Sekretäre.
Art.17 (1) Der Neubadenburger Landtag besteht aus einer von der Herzogin zu bestimmenden Zahl direkt gewählter Abgeordneter. *so* Jeder Bürger ist auf Antrag automatisch Mitglied des Landtages. *so*
(2) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Landtagsobmann.
(3) Der Landtagsobmann beruft die Landtagssitzungen ein und leitet sie.
(4) Der Landtag hat das Budgetrecht und verabschiedet mit einfacher Mehrheit im Rahmen seiner Kompetenz Gesetze.
Art, 18 (1) Der Landtag kontrolliert die Arbeit der Landesregierung. Der Landtag bestätigt die von der Herzogin vorgeschlagenen herzoglichen Sekretäre.Lehnt er sie ab, muss die Herzogin einen neuen Kandidaten vorschlagen.
(2) Der Landtag kann mit Mehrheit einen herzoglichen Sekretär zum Rücktritt zwingen. Legt die Herzogin dagegen Veto ein, kann der Landtag dieses mit Zweidrittelmehrheit überstimmen. Bei einer Abwahl muss die Herzogin dem Landtag einen neuen herzoglichen Sekretär vorschlagen.
Art. 19 (1) Die judikative Macht im Land liegt beim Herzoglichen Gerichtshof. Der Landtag wählt mit Zustimmung der Herzogin die Richter mit absoluter Mehrheit.
(2) Das Nähere regelt das zu erlassende Statut der Herzoglichen Gerichtshofes.
Art. 20 Diese Verfassung kann durch eine 2/3 Mehrheit im Landtag mit Zustimmung der Herzogin geändert werden.
Art. 21 Sofern ein in dieser Verfassung vorgesehenes Landesorgan noch nicht existiert, so übt die Herzogin oder ein von ihr Beauftragter übergangsweise dessen Kompetenzen in vollem Umfang aus.
Art. 22 Diese Verfassung tritt durch Verkündung durch die Herzogin in Kraft. Der Landtag kann nach seinem Zusammentreten mit absoluter Mehrheit beschließen sie einer Volksabstimmung zu unterziehen.